Kosten der Unterkunft
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt.
Bei einem Mietverhältnis gehören zu den Unterkunftskosten die Kaltmiete und alle kalten Nebenkosten für die Wohnung.
Bei einer eigene Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung), welche selbst genutzt wird, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, z.B. Zinsbelastung, Hausnebenkosten. Jedoch nicht berücksichtigt werden die Tilgungsraten für Kredite.
Ob Unterkunftskosten als angemessen gelten (unabhängig von einer Mietwohnung oder einer selbst genutzten Immobilie) wird nach einem MIetobergrenzenkonzept geprüft. Das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen für den Landkreis Roth mit seinen 16 Gemeinden legt die maximal übernahmefähigen Unterkunftskosten fest. Es erfolgt eine regelmäßige Aktualisierung. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die ermittelten Maximalwerte aus dem Konzept wird die Berücksichtigung der zu hohen Kosten nach einer Überbrückungszeit auf diese Höhe reduziert. Unabhängig davon werden Einzelfälle und Besonderheiten geprüft, ob eine abweichende Einzelfallentscheidung zu treffen ist.
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe bzw. nach Prüfung in Höhe des aktuell gültigen Heizkostenspiegels ergänzend berücksichtigt.
Bei Personen unter 25 Jahren, welche aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen oder müssen gelten gesonderte gesetzliche Vorschriften. Hier ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit immer vor einer beabsichtigten Veränderung eine Anfrage beim Jobcenter erforderlich.
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